Steuerbescheide werden zugunsten der Steuerzahler geändert

Wer in der Vergangenheit außergewöhnliche Krankheitskosten tragen musste, darf sich nun über eine Änderung der Steuerbescheide für frühere Jahre freuen, denn die bringt Geld ins Portemonnaie.

Es war ein freudiger Termin für Finanz- und Heimatminister Albert Füracker aus dem Landkreis Neumarkt. So verkündete der Politiker eine Änderung der Steuerbescheide, denn Aufwendungen für Krankheit und Pflege gelten als außergewöhnliche Belastung und werden nun rückwirkend stärker bei der Einkommensteuer berücksichtigt. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) zur Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer.

Da gilt es für die steuerliche Anerkennung der Kosten zu beachten:

  • Wenn die jeweilige Krankenversicherung Kosten übernimmt, sind für die restlichen Zuzahlungen oder Eigenanteile keine weiteren Nachweise erforderlich.
  • Grundsätzlich sind Ärztliche Verordnungen/Atteste vor der Kostenentstehung (bei Dauermedikation nicht für jeden Kostenbeleg) immer erforderlich.
  • Amtsärztliche Verordnungen/Atteste sind erforderlich für:
    Kuren, psychotherapeutische Behandlungen, notwendige Begleitpersonen und wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden
  • Eine Bestätigung der Klinik ist notwendig zur Anerkennung von Besuchsfahrten zu Ehegatten oder Kindern.

Steuerlich nicht anerkannt werden Diätkosten und Kosten der Gesundheitsprävention.

Die Grundsätze der Gerichtsentscheidung werden bereits seit Juni 2017 in allen neuen Fällen bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Davor bekannt gegebene Steuerbescheide, die bereits im Vorgriff auf das Urteil insoweit vorläufig ergangen sind, werden nunmehr im Rahmen einer Sonderaktion schon seit einigen Wochen durch die Steuerverwaltung zugunsten der Betroffenen geändert.

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