Wer eine kleine Photovoltaikanlage betreibt, kann sich ab sofort über eine Steuererleichterung freuen. Denn das Bundesfinanzministerium stellt es frei, für alle noch offenen Veranlagungszeiträume Ergebnisse aus der Stromerzeugung zu versteuern. Einige Bedingungen gibt es jedoch.
War es bislang bei Einspeisung ins öffentliche Stromnetz Pflicht, seine Gewinne aus dem Verkauf von Solarstrom zu versteuern, stellt das Bundesfinanzministerium nun ein Wahlrecht für alle noch offenen Steuererklärungen ein. Für ein Abwählen gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Photovoltaikanlage muss auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus errichtet sein, das man selbst bewohnt oder unentgeltlich zu Wohnzwecken überlässt, z.B. an Kinder.
- Die Anlage darf nicht vor 2003 in Betrieb gegangen sein.
- Die Höchstleistung beträgt bis zu 10 Kilowatt.
- Es dürfen in diesem Haus keine Räume vermietet sein, außer es herrscht keine Regelmäßigkeit. Die Einnahmen müssen in diesem Fall unter 520 Euro pro Jahr bleiben.
„Der Weg zur Befreiung besteht lediglich aus einem Schreiben an das Finanzamt, in dem steht, dass man diese Vereinfachungsregel nutzen möchte. Das Amt geht dann davon aus, dass man aus dem Verkauf von Solarstrom keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt“, weiß Kathrin Harteis, Sozia der Steuerkanzlei Harteis. „Das Besondere dabei, es ist nicht mehr von Bedeutung, ob Gewinne wirklich anfallen oder nicht. Selbstverständlich können Sie sich an uns wenden und wir übernehmen den Kontakt mit den Behörden.“
Die Vereinfachungsregel gilt übrigens auch für Blockheizkraftwerke bis 2,5 Kilowatt Leistung. Keinen Einfluss hat sie dagegen auf die Umsatzsteuer. Hat man die Kleinunternehmerregel gewählt, ist man ohnehin bereits von allen umsatzsteuerlichen Pflichten befreit. Dorthin kann man auch nach fünf Jahren in der Regelbesteuerung wechseln. Es empfiehlt sich, ein sechstes Jahr dranzuhängen, damit das Finanzamt keine Steuern zurückfordert.