
Rückschau Corona-Soforthilfe
Das Jahr 2020 mit seinen Höhen und Tiefen ist vorüber, und auch die Buchhaltung ist abgeschlossen. Damit steht das Jahresergebnis mehr oder weniger fest. Vor diesem Hintergrund werfen wir einen Blick zurück auf die Corona-Soforthilfe. Haben Sie diese im März oder April 2020 beantragt und erhalten?
Das waren die Voraussetzungen:
- Die Corona-Pandemie bringt Ihr Unternehmen voraussichtlich in existenzbedrohliche Liquiditätsengpässe.
- Ihr Unternehmen war nicht schon zum 31.12.2019 finanziell in Schwierigkeiten.
Grundlage für die Antragsstellung war damals eine Schätzung des Geschäftsverlaufs der Monate März bzw. April bis Mai bzw. Juni. Nun stehen die IST-Zahlen für diesen Zeitraum fest.
Da bekannt ist, dass die Anträge des Öfteren unberechtigt gestellt wurden, werden zumindest stichprobenweise, spätestens aber mit Abgabe der Steuererklärungen 2020, Prüfungen stattfinden, ob die Corona-Hilfe rechtmäßig ausbezahlt wurde und damit behalten werden darf. Wie und in welchem Maße das geschehen wird, steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest. Auch in Zusammenhang mit einer eventuell stattfindenden Betriebsprüfung wird voraussichtlich dieser Sachverhalt geprüft werden.
Stellt sich jedoch heraus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe nicht (voll) erfüllt waren, ist eine Rückzahlung fällig. Wird der Antragsteller selbst nicht aktiv und zahlt er gegebenenfalls zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann ein unberechtigter Bezug weitreichende Folgen haben.
Die Konsequenzen:
- Rückforderung inklusive Verzinsung
- Evtl. strafrechtliche Konsequenzen wie Subventionsbetrug
- Ggf. gewerberechtliche Konsequenzen bis zur Gewerbeuntersagung
Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Straftatbestände i.d.R. erst nach fünf Jahren verjähren. Die Strafverfolgungsbehörden haben also auch noch Jahre nach der jetzt akuten Krise die Möglichkeit, die Angaben des Betreffenden kritisch zu hinterfragen. Aus diesem Grunde kann nur dringend zur genauen Prüfung und Dokumentation des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen geraten werden, um nicht angreifbar zu sein.
Bei Fragen unterstützen wir Sie hierbei gerne.