Wer freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert ist, muss sich seit Beginn 2018 auf eine Änderung einstellen. Die Beiträge werden stärker an die tatsächlich erzielten Einnahmen angepasst.
Zur Berechnung der Beiträge für die freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung hat die Krankenkasse bisher die Einkünfte des letzten Einkommenssteuerbescheids herangezogen. Dies bleibt auch zukünftig so. Neu ist jedoch, dass die Versicherungsbeiträge ab dem Kalenderjahr 2018 nur noch vorläufig festgesetzt werden, die unterjährig gezahlten Beträge werden wie Vorauszahlungen gehandhabt.
Steuerlich relevante Einnahmen als Basis
So wird die endgültige Beitragshöhe zur Kranken- und Pflegeversicherung dann rückwirkend anhand der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt. Das bedeutet, dass sowohl Beitragsnachforderungen als auch Betragsrückzahlungen entstehen können. Im Ergebnis liegen der Festsetzung für jedes Kalenderjahr die steuerlich relevanten Einnahmen des entsprechenden Jahres zugrunde.
Diese Änderung trat mit 1.1.2018 in Kraft und kann in Zukunft bis zu drei Jahren rückwirkend erfolgen. Werden die Einnahmen trotz Aufforderung durch die Krankenkasse nicht innerhalb dieser drei Jahre nachgewiesen, wird zur Beitragsbemessung der Höchstsatz herangezogen.
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