Neue Umsatzsteuer ab 1.7.2020

Um die Kaufkraft in Deutschland anzukurbeln, hat die Bundesregierung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 die Umsatzsteuersätze gesenkt. Das bedeutet dies für Sie.

  1. Lieferungen sind verhältnismäßig einfach zu beurteilen: Es ist der Tag der Lieferung maßgebend für die Entscheidung, welcher USt-Satz anzuwenden ist.
  2. Leistungen, insbesondere Bauleistungen hingegen erstrecken sich häufig auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum. Für die Besteuerung ist immer der Zeitpunkt der Fertigstellung des Auftrags maßgebend. Auf der Rechnung ist bekanntlich das Leistungsdatum bzw. der Leistungszeitraum anzugeben. Dies bedeutet, dass der letzte Tag der Leistung bzw. der Zeitpunkt der Abnahme auch den Steuersatz vorgibt.

Das Datum des Auftrags oder der Rechnungsstellung ist nicht entscheidend.

Ist ein Auftrag also noch im Juni 2020 fertiggestellt, sind – wie bisher – 19 % USt zu berechnen, wird der Auftrag aber in der Zeit zwischen Juli und Dezember 2020 fertiggestellt, sind nur 16 % USt fällig.

Umgekehrt wird es dann zum Jahresende sein: Die bis Ende 2020 abgeschlossenen Aufträge können mit 16 % USt abgerechnet werden. Wenn sich die Fertigstellung allerdings bis Jahr 2021 hinzieht, sind wieder 19 % USt auf diesen Auftrag zu berechnen.

  1. Bei Dauerleistungen (Mietverträge, Wartungsverträge, Schulungsverträge) kommt es darauf an, für welchen Zeitraum das Entgelt vereinbart ist.

Dies ist bei einem Mietvertrag in der Regel ein Monat. Deshalb muss der Mietvertrag für die 6 Monate der Steuersenkung angepasst werden, das heißt von Juli bis Dezember 2020 dürfen nur 16 % USt berechnet werden.

Ein Wartungsvertrag erstreckt sich z.B. auf ein Kalenderjahr. Hier sind für das gesamte Jahr nur 16 % USt zu bezahlen, weil die Leistung erst am 31.12.2020 erbracht bzw. fertiggestellt wird.

  1. Bei Abschlagszahlungen entsteht nach § 13 UStG die Steuerpflicht bzw. die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs in dem Monat, in dem die Zahlung geleistet wurde. Final mit der Schlussrechnung wird für die gesamte Leistung dann der Steuersatz anzuwenden sein, der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Leistung gilt.

Beispiel 1: Die Leistung wird (voraussichtlich) im August 2020 fertiggestellt, Sie stellen im Juni eine Abschlagsrechnung: Hier dürften Sie bereits 16 % berechnen, was aber häufig aufgrund noch fehlender Software-Updates vermutlich nicht umsetzbar ist.

Beispiel 2: Die Leistung wird im Februar 2021 fertig; Abschläge in der Zeit vom 01.07. bis 31.12.2020 sind mit 16 % USt in Rechnung zu stellen, können aber auch bereits im Hinblick auf die Schlussrechnung mit 19 % USt berechnet werden.

In allen Fällen muss bei der Schlussabrechnung eine eventuelle Korrektur durchgeführt werden dergestalt, dass die bisherige Abschlagszahlung mit dem jeweiligen Steuersatz offen von der errechneten Gesamtsumme abgezogen werden.

 

  1. Ausweichgestaltungen

Es besteht möglicherweise von Kunden die Aufforderung, bei Fertigstellung der Leistung im Juni 2020 die Rechnung erst im Juli zu schreiben oder trotz Nichtfertigstellung im Jahr 2020 noch mit 16 % USt abzurechnen. „Davor müssen wir ausdrücklich warnen, weil dies eine Steuerhinterziehung darstellt“, so Kathrin Harteis, Sozia der Steuerkanzlei Harteis. „Als Ausweg für den ersten Fall bietet sich an, die Arbeit tatsächlich erst im Juli fertigzustellen, um in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes zu kommen. Für den Übergang zum Jahresende von 16 % auf 19 % USt im Fall zwei bleibt nur, den Gesamtauftrag in abrechenbare Teilaufträge zu teilen und die in 2020 abgeschlossenen Teilleistungen noch mit 16 % USt abzurechnen.“

Allerdings kann man hier nicht beliebig aufteilen: Nur was auch als Einzelgewerk vergeben werden kann, ist selbständig abrechenbar. Hier finden Sie eine Tabelle, die zeigt, welche Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung im Baugewerbe aufteilbar sind.

 

Die vorstehenden Ausführungen gelten für den Steuersatz von 7 % analog.

„Hinsichtlich der Verbuchung können wir im Moment noch keine Aussagen treffen, da die Softwarefirmen noch keine neuen Konten bekanntgegeben haben“, so Kathrin Harteis weiter. „Wenn Sie elektronische Kassensysteme oder Fakturierprogramme einsetzen, werden Ihre Vertragspartner auf Sie zukommen.“

Bei Fragen zu Ihrem speziellen Fall können Sie uns gerne anrufen.

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