Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an ein Unternehmen binden, erfordert in schwierigen Zeiten besondere Maßnahmen, wie beispielsweise Kurzarbeit. Wer aktuell davon betroffen ist, sollte nun noch weitere Änderungen beachten. Hier das Wichtigste in Kürze für Sie.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nach mehr als 3 bzw. 7 Monaten Dauer:
Falls die Kurzarbeit länger als 3 Monate andauert und mehr als 50 % der Arbeitszeit des Mitarbeiters ausmacht, erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 %. Bei einer Dauer von mehr als 7 Monaten und Ausfall über 50 % werden 80 bzw. 87 % KUG ausbezahlt.
Abgabenfreiheit der KUG-Zuschüsse (Aufstockung durch Arbeitgeber) zu 100%:
Durch diese nachträgliche Verbesserung kann es dazu kommen, dass bisher der Steuer und der Sozialversicherung unterworfene Zuschüsse rückwirkend wieder von Abgaben freigestellt werden. Technisch gesehen wird dies durch eine Korrekturabrechnung der entsprechenden Monate erreicht.
Nunmehr sind auch die Voraussetzungen für die mögliche Zahlung der „Corona-Prämie“ in Höhe von bis zu 1.500 Euro einigermaßen bekannt:
Nach dem Gesetzestext ist Voraussetzung für die abgabenfreie Auszahlung der Prämie, dass diese „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt wird. Die Unsicherheit bestand – und in gewissem Umfang besteht diese fort – darin, ob in der Vergangenheit freiwillig gezahlte Urlaubs- und Weihnachtsgelder, Prämien und ähnliches zum geschuldeten Arbeitslohn zählen.
Das Finanzamt vertritt den Standpunkt, dass bei langjährig gezahlten Zusatzentgelten ein Rechtsanspruch besteht, ob dieser nun in einem Arbeitsvertrag fixiert ist oder nicht. Die Einstellung dieser Zahlungen und anstelle dessen die Gewährung der „Corona-Prämie“ wäre daher missbräuchlich und folglich steuerpflichtig.
Anders sieht es aus, wenn Urlaubs- oder Weihnachtsgelder gänzlich gestrichen werden, ggf. aber einzelne Mitarbeiter die Corona-Prämie erhalten. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, die Prämie in unterschiedlicher Höhe an einzelne Mitarbeiter zu bezahlen und auch eine Zahlung in Teilbeträgen (letztmalig im Dezember 2020) kann erfolgen.
Bei Fragen zu Ihrem speziellen Fall können Sie uns gerne anrufen.