Sie hatten 2020 einen Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Dann empfehlen wir Ihnen heute, Ihre Unterlagen noch einmal zu prüfen. Wir unterstützen Sie dabei.
Mit dem Kurzarbeitergeld können Einkommensausfälle, die durch die Corona-Krise entstanden sein müssen, in Teilen von der Agentur für Arbeit ausgeglichen werden.
Daraus folgen jedoch umfangreiche Prüfungs- und Dokumentationspflichten für den Antragsteller zum Nachweis der Verursachung durch Corona.
Unvollständige Zeiterfassungsdaten oder fragwürdige Angaben zum angeblichen Arbeitsausfall sind unbedingt zu vermeiden.
So muss dokumentiert werden, dass
a) tatsächlich Arbeitsausfall stattfindet bzw. stattgefunden hat, der über entsprechende Stundenzettel bzw. Arbeitszeitnachweise dokumentiert ist, und
b) eine vordringliche Kompensation durch Resturlaub oder den Abbau von Arbeitszeitkonten nicht möglich ist bzw. war.
Vorschnelle Anträge oder allzu ausgeprägte Großzügigkeit bei der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen können im Extremfall sogar Strafverfahren wegen Verdachts des Betruges nach sich ziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Straftatbestände in der Regel erst nach fünf Jahren verjähren. Die Strafverfolgungsbehörden haben also auch noch Jahre nach der jetzt akuten Krise die Möglichkeit, die Angaben des Betroffenen kritisch zu hinterfragen.
Aus diesem Grunde raten wir Ihnen zur genauen Überprüfung des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen und der Dokumentation des Arbeitsausfalls, um nicht angreifbar zu sein.
Bei Fragen dazu melden Sie sich gerne bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner der Steuerkanzlei Harteis.